Satzung
Satzung des Schützenvereins Scheyern 1862 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Scheyern 1862“ und wurde bereits im Jahre 1862 gegründet. Er hat seinen Sitz in Scheyern. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Ausübung sportlichen Schießens mit Sportwaffen, der Pflege traditionellen Brauchtums des Schießsports.
Der Verein wird zu diesem Zweck
- Trainings- und Übungsstunden abhalten
- an Wettkämpfen teilnehmen
- an Festumzügen teilnehmen
- die Ausbildung und Förderung der Jugend
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende, personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
§4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche Person, vorzugsweise Einwohner der Gemeinde Scheyern, werden. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Dieses entscheidet über die Aufnahme frühestens nach drei teilgenommenen Übungsschießabenden. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr haben zur Aufnahme in den Verein grundsätzlich eine Einverständniserklärung abzugeben, die von beiden Elternteilen, bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben sind. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag es Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jeder Anschriftwechsel sollte dem Schützenmeister oder Schriftführer baldmöglichst gemeldet werden.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt: er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen.
-
durch Ausschluss, er kann erfolgen bei:
- Verletzung der Satzung
- Verstoß gegen anerkannte sportliche Regeln
- Schädigung des Ansehens und Interessen des Vereins
- Verzug von mehr als einem Jahresbeitrag
- Verletzung von Sitte und Anstand
- mit dem Tod des Mitglieds
Über den Ausschluss entscheidet das Schützenmeisteramt. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Vereinsausschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinem Besitz. Geleistete Beiträge werden nicht zurück gewährt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die gesetzlichen, bzw. die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18. Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag. Die Beiträge sind binnen 4 Wochen ab der vorhergehenden Mitgliederversammlung ohne Aufforderung zu entrichten.
§8 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Schützenmeisteramt
Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister oder seinem Vertreter durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der Tagespresse unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens sieben Tage vorher zu erfolgen. Der Sitzungstag zählt nicht zur Ladungsfrist. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
- Anwesenheitsfeststellung
- Entgegennahme der Berichte
- des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
- des Schriftführers (Verlesen der Protokolle)
- des Kassierer über die Jahresabrechnung
- der Rechnungsprüfer (2 Personen)
- des Sportleiters
- des Jugendschießleiters
- Entlastung des Schützenmeisteramtes
- Nach Ablauf der Wahlperiode:
- Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeisters oder dessen Vertreter eingereicht wurden; später nur wenn ¼ der Anwesenden Mitglieder das verlangen.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsausschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister.
Versammlungsleiter ist der 1. Schützenmeister und im Falle seiner Verhinderung der 2. Schützenmeister. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegen zu zeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die Ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder für die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen dies erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeister das Verlangen stellt.
Schützenmeisteramt
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
- 1. Schützenmeister
- 2. Schützenmeister
- Kassier
- Schriftführer
- Sportleiter
- der Rechnungsprüfer (2 Personen)
- des Sportleiters
- Jugendschießleiter
- Leiter Bogenabteilung
Das Schützenmeisteramt vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Schützenmeisteramtes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Wahl erfolgt schriftlich oder per Handzeichen.
Von einer Person können ggf. auch zwei Funktionen übernommen werden.
Das Schützenmeisteramt entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit bei mindestens drei Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§9 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf ausschließlich in den § 2 festgelegten Zwecken verwendet werden.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Abstimmung müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder nach §6 der Satzung anwesend sein. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Scheyern, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung (Ausübung des Schießsports) zu verwenden hat.
§ 11 Jugendparagraph
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen zur Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
(Nicht geschlechtsspezifische Funktionen sind männlichen und weiblichen Personen in gleicher Weise zugänglich, auf die weibliche Sprachform wird in dieser Jugendordnung verzichtet.)