Jugendordnung

Ordnung der Schützenjugend des Schützenvereins Scheyern 1862 e.V.Gemäß §11 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Schützenmeisteramtes vom 05.12.2020. Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 05.12.2020 beschlossen worden.

§1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

§2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

Die Schützenjugend will

  • es durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben
  • zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in Ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler Verständigung zu wecken
  • in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.

Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden Ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.

Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§4 Organe und deren Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind

  • die Vereinsjugendversammlung
  • die Vereinsjugendleitung

Sie sind beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussunfähigkeit wird wirksam, wenn sie vom Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit diese Ordnung nichts anderes vorschreibt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§5 Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung scheiden als Dringlichkeitsanträge aus.

Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Sportschützenjugend und die Jugendleitung.

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die

  • Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung
  • Entlastung der Vereinsjugendleitung
  • Beschlüsse über den Haushalt
  • Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein)
  • Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag; Die Vereinsjugendversammlungen entsenden in den Gaujugendtag entsprechend der Anzahl der Schützenjugend im Verein. Bis zu 30 Mitglieder einen Delegierten. Für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder einen weiteren Delegierten
  • Annahme und Änderung der Jugendordnung
  • Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend (Richtlinienkompetenz)
  • Beschlüsse über Anträge

Zur Beschlussfassung die eine Änderung der Jugendordnung enthält, ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§6 Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden der 1., 2. und 3. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Landesjugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein.

Mitglieder der Jugendleitung werden für die unter §8 der aktuellen Satzung des Schützenvereins Scheyern 1862 e.V. festgelegte Dauer gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und des Landesjugendausschusses.

Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.

Der 1. und 2.Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein. Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.